Steuerliche Gutachten (Restnutzungsdauer, Kaufpreisaufteilung)
Wann sinnvoll?
Unser vorgehen
Ihr Ergebnis
Verkehrswertgutachten zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer setzt das Finanzamt den Wert einer Immobilie meist nach einem typisierenden, pauschalen Verfahren an. Dieses führt regelmäßig zu Werten, die über dem tatsächlichen Marktwert liegen. Wir ermitteln den tatsächlichen Verkehrswert nach ImmoWertV und weisen so einen niedrigeren gemeinen Wert nach – und senken damit die Steuerlast auf ein realistisches Maß. Die Prüfung und Geltendmachung gegenüber dem Finanzamt erfolgt durch Ihren Steuerberater.
Wir erstellen ein fundiertes Verkehrswertgutachten, das Ihr Steuerberater dem Finanzamt vorlegen kann, wenn der amtlich festgestellte Wert zu hoch angesetzt wurde. Wichtig ist die fristgerechte Beauftragung: Der Nachweis ist in der Regel nur innerhalb der Einspruchsfrist gegen den Feststellungsbescheid möglich.
Beispielrechnung: Auswirkung auf die Erbschaftsteuer
Finanzamts-Wert 1.300.000 € · nachgewiesener Verkehrswert 1.000.000 € · ein Kind als Alleinerbe, Steuerklasse I
Ohne Verkehrswertgutachten
Pauschaler Finanzamts-Wert
1.300.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb: 900.000 € (nach Freibetrag 400.000 €)
Steuersatz Steuerklasse I: 19 %
rd. 161.000 €
Erbschaftsteuer
Mit Verkehrswertgutachten
Nachgewiesener niedrigerer gemeiner Wert
1.000.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb: 600.000 € (nach Freibetrag 400.000 €)
Steuersatz Steuerklasse I: 15 %
rd. 82.000 €
Erbschaftsteuer
Durch den gutachterlichen Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts sinkt in diesem Beispiel die Erbschaftsteuer um rd. 79.000 € – der Wert des Gutachtens amortisiert sich damit um ein Vielfaches.
Vereinfachte Beispielrechnung (ein Kind als Alleinerbe, Freibetrag 400.000 €, keine weiteren Vermögenswerte oder Vorschenkungen). Die tatsächliche Erbschaftsteuer hängt vom Einzelfall ab. Ersetzt keine steuerliche Beratung.
Kaufpreisaufteilung – Prinzipdarstellung
Pauschale Aufteilung
Gutachterliche Einzelfallermittlung
Beispiel aus der Praxis
Mehrfamilienhaus mit 6 Wohneinheiten · Baujahr 1960 · teilweise modernisiert · Gesamtnutzungsdauer 80 Jahre · Kaufpreis 1.000.000 € · Gebäudewert 800.000 €
Ohne RND-Gutachten
Typisierte Restnutzungsdauer: 50 Jahre → gesetzliche AfA: 2 % p. a.
16.000 €
jährliche Abschreibung (50 Jahre RND)
Mit RND-Gutachten
Nachgewiesene RND: 25 Jahre → AfA: 4 % p. a.
32.000 €
jährliche Abschreibung (25 Jahre RND)
Trotz Teilmodernisierung liegt die tatsächliche Restnutzungsdauer bei diesem Objekt deutlich unter der typisierten gesetzlichen Vermutung – ein Gutachten weist dies für das Finanzamt nachvollziehbar nach und verdoppelt in diesem Beispiel die jährliche Abschreibung.
Vereinfachtes Praxisbeispiel ohne Berücksichtigung individueller steuerlicher Faktoren. Wie stark sich eine kürzere Restnutzungsdauer tatsächlich auswirkt, hängt maßgeblich davon ab, wie lange die Immobilie bereits abgeschrieben wird. Keine steuerliche Beratung – die steuerliche Würdigung obliegt Ihrem Steuerberater und dem Finanzamt.